Zurückweisung unserer Wahlvorschläge

Am 24.01.2025 tagten die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025. Sämtliche Wahlvorschläge der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland – dieBasis wurden zurückgewiesen. Als Grund für die Zurückweisung wurde das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften benannt. Aus unserer Sicht ist das Sammeln der laut Wahlordnung erforderlichen Unterstützungsunterschriften bei einer Auflösung des Bundestages mit anschließender Neuwahl unzumutbar, im Extremfall unmöglich. Wir sehen das Recht unserer Partei zur Teilnahme an der Bundestagswahl verletzt.

Im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung ist die Neuwahl des Bundestages nach erfolgter Auflösung nicht geregelt. Die Regelung zum Erbringen der Unterstützungsunterschriften kann in diesem Fall keine Anwendung finden und müsste durch Verordnung gestrichen werden. Das ist jedoch nicht geschehen, es würden lediglich die Fristen verkürzt.

Hier ein Beispielszenario:
Der Bundespräsident hat am 27.12. die Auflösung des Bundestages entschieden und Neuwahlen auf den 23. Februar 2025 festgesetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist mit Sicherheit klar, dass es eine Neuwahl gibt. Es bleiben 58 Tage bis zur Wahl. Bis spätestens 34 Tage vor der Wahl müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden. Es bleiben 24 Tage. Nun müsste eine Partei Aufstellungsversammlungen durchführen mit einer Ladefrist von 2 Wochen. Es bleiben 10 Tage. Das Anfertigen der Anlage 14 durch den Kreiswahlleiter zum Sammeln der Unterstützungsunterschriften dauert 1 Tag. Es bleiben 9 Tage. Für das Bestätigen der Unterstützerunterschriften durch die Einwohnermeldeämter kann man für den Postweg 10 Tage annehmen. (Ich schickte Unterstützungsformulare an das Amt Carbäck am 11.01.2025 und bekam sie am 21.01.2025 zurück). Es bleiben -1 Tage.

Resultat: In diesem Extremfall bleiben der Partei -1 Tage zur Sammeln der erforderlichen 1315 Unterstützungsunterschriften. Das ist ohne den Besitz einer Zeitmaschine unmöglich.

Parteien, die nicht bereits in einem der Parlamente vertreten sind, werden somit faktisch von der Wahl ausgeschlossen, außer sie stellen bereits spekulativ oder zufällig rechtzeitig Kandidaten auf, bevor der Zeitpunkt der Wahl überhaupt feststeht. Das ist nicht zuzumuten. Eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers kann jederzeit gestellt werden und selbst wenn der Bundeskanzler die Auflösung des Bundestages vorschlägt, kann der Bundespräsident auch anders entscheiden und z.B. eine neue Regierungsbildung anregen. Die Regelung zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften ist im Normalfall ja sinnvoll, damit es nicht unzählige „Spaßvorschläge“ gibt und die Ernsthaftigkeit des Willens zur Teilnahme nachgewiesen werden kann. Bei der Neuwahl nach Auflösung des Bundestages müsste das jedoch anders geregelt werden, da die Fristen dafür einfach zu kurz sind.

Es kann auch nicht sein, dass das Wahlgesetz nach Auflösung des Bundestages und anschließender Neuwahl quasi grundgesetzwidrig und nicht rechtskonform wird. Laut Grundgesetz hat der Bundespräsident 60 Tage nach einer verlorenen Vertrauensfrage Zeit, den Bundestag aufzulösen und eine Neuwahl anzusetzen. Die Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge ist laut Wahlgesetz aber 69 Tage. Das ist ein direkter Widerspruch und kann dann nur durch eine spontane Verordnung des Innenministeriums behoben werden. Warum kommt die Neuwahl des Bundestages nach Auflösung des Bundestages im Wahlgesetz nicht vor? Nachwahl und Wiederholungswahl sind ja darin auch geregelt.

Und das war noch nicht alles:
Bei der Durchführung der Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 14 – Rostock, Landkreis Rostock II am 24.01.2025 gab es gravierende Mängel bzw. Formfehler. Eine ordnungsgemäße Sitzung hat nicht stattgefunden, alle Entscheidungen in der Sitzung sind damit nichtig.

a) Der stellvertretende Kreiswahlleiter eröffnete die Sitzung mit dem Wortlaut:“ Ich eröffne die Sitzung für die Zulassung der Listenkandidaten zur Bundestagswahl.“ Das war ein grober Fehler. Die Sitzung sollte über die Zulassung von Direktkandidaten entscheiden. Der Fehler wurde auch nicht von ihm korrigiert. Der stellvertretende Kreiswahlleiter schien sehr unvorbereitet und mit den rechtlichen Grundlagen nicht vertraut zu sein. Von Beginn an mussten der Schriftführer und andere Ausschussmitglieder intervenieren und Hinweise auf die Korrekte Verfahrensweise geben.

b) Es wurden zu Beginn der Sitzung nicht alle Namen der Ausschussmitglieder genannt.

c) Bei den ersten 5 Wahlvorschlägen wurde gegen die Bundeswahlordnung (BWO §36 (3)) verstoßen. Der stellvertretende Kreiswahlleiter verlas die Namen der Direktkandidaten und ließ sofort darüber per Abstimmung entscheiden, ohne vorher der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das geschah erst im Nachhinein nach der Entscheidung. Der stellvertretende Kreiswahlleiter musste nach dem 5. Wahlvorschlag unterbrochen werden und wurde auf den Fehler hingewiesen. Jetzt hätten die ersten 5 Entscheidungen in korrekter Weise wiederholt werden müssen, was jedoch nicht geschah.

Wir haben Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse eingelegt und fordern, unsere Wahlvorschläge auch ohne Unterstützungsunterschriften anzuerkennen. Es wurden 472 Unterschriften in knapp 5 Wochen gesammelt, mehr war in Anbetracht der kurzen Zeit nicht möglich und belegt deutlich die Relevanz und Unterstützung der Partei. Dies ist auch durch die Teilnahme an der letzten Bundestagswahl mit durchschnittlich ca. 2% Stimmenanteil hinreichend belegt. Desweiteren haben wir bundesweit ca. 23000 Mitglieder und flächendeckend aktive lokale Gliederungen bis zur Kreis und Ortsebene.